Gebäudetechnik

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Datenschutz
 
ist die Sicherung gespeicherter personenbezogener Daten sowie der Unterlagen und Ergebnisse vor Missbrauch durch Einsichtnahme, Veränderung oder Verwertung unter Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen. Er dient dem Ausgleich zwischen dem Recht des Bürgers, aber auch von Behörden und Unternehmen auf Information (Art. 5 GG) und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I GG) Das Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - i.d.F. vom 20. 12. 1990 (BGBl. I 2954) soll durch Präzisierung der Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten den Anforderungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung genügen. Es verstärkt die Zweckbindung bei Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten im öffentl. wie im nicht-öffentl. Bereich und bezieht Akten ein. Es verbessert die Stellung des Betroffenen durch erweiterte Auskunftsrechte, Unentgeltlichkeit der Auskunft, Widerspruchsrecht und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen dürfen Daten nicht unbefugt bearbeiten oder nutzen ( Datengeheimnis, § 5). Datenverarbeitende Stellen müssen die Geheimhaltung sicherstellen (§ 9). Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben und verarbeiten, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder sonst ausdrücklich zugelassen ist ( §§ 13- 17). Der Betroffene hat ein Recht auf unentgeltliche Auskunft und kann bei Unrichtigkeit gespeicherter Daten Berichtigung, Sperrung oder Löschung verlangen (§ 20). Außerdem kann er unabhängig von einem Verschulden Schadensersatz verlangen, bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch Schmerzensgeld (§ 7). Daneben gelten die Grundsätze der Amtshaftung. Nichtöffentliche Stellen dürfen Daten für eigene Zwecke im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder zur Wahrung berechtigter Interessen speichern oder übermitteln (§§ 27ff.). Sonderbestimmungen gelten, wenn dies geschäftsmäßig für fremde Zwecke geschieht (§§ 29ff.: Datenspeicherung nur zulässig, wenn sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt; Übermittlung an Dritte nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses; Meldepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit). Die nichtöffentlichen Stellen sind zur Benachrichtigung des Betroffenen verpflichtet, wovon aber mehrere Ausnahmen bestehen (§ 33). Der Betroffene hat ein Recht auf i.d.R. unentgeltliche Auskunft sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung (§§ 34, 35).
Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus Vertrags- oder Deliktsrecht ergeben. Die Beweislast trifft dabei die speichernde Stelle (§ 8).
Die Einhaltung der Vorschriften wird durch D.-Beauftragte überwacht (im privaten Bereich nur bei Dateien größeren Umfangs; §§ 22ff., 36ff.). Der Bundesbeauftragte für den D. führt auch das Datenschutzregister, zu dem Behörden usw. die von ihnen geführten automatischen Dateien über personenbezogene Daten zu melden haben.
Der D. bei der Verwendung der Versicherungsnummer in der Sozialversicherung ist in §§ 18f, 18g SGB IV geregelt, für die Krankenversicherung in §§ 284-305 SGB V, für die Rentenversicherung in §§ 147-152 SGB VI, für das SGB im übrigen in §§ 67-85 SGB X. Unbefugte Verwertung von Daten ist mit Strafe oder Bußgeld bedroht (§§ 43, 44) und kann auch nach anderen Vorschriften strafbar sein. Das BDSG gilt nur subsidiär. Spezielle bundesgesetzliche Vorschriften (z.B. in StPO, PaßG, StVG, BStatG; s.a. §§ 79ff. SGB_X, §§ 2, 17ff. MRRG) und für öffentliche Stellen der Länder auch spezielle landesgesetzl. Bestimmungen und Landesdatenschutzgesetze gehen vor. Besondere Vorschriften gelten für die Datenerhebung im Rahmen polizeilicher Maßnahmen.