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Deklaratorische Wirkung
Ein Rechtsakt kann deklaratorische oder konstitutive Wirkung haben. Im ersten Falle wird
das Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses lediglich festgestellt, bezeugt oder
klargestellt, z.B. im Zivilprozeß durch Feststellungsurteil über ein streitiges
Rechtsverhältnis, im Verwaltungsrecht durch Ausstellung einer Bescheinigung über die
Staatsangehörigkeit. Im zweiten Falle wird durch den Rechtsakt ein Recht oder
Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder gestaltet, z.B. durch Verleihung der
Staatsbürgerschaft, Erteilung einer Gewerbekonzession, Ehescheidung durch Urteil usw.
Konstitutivwirkung eines Rechtsgeschäfts liegt z.B. bei gutgläubigem Erwerb einer Sache
vom Nichteigentümer vor.