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Entsorgung
Entsorgung sind alle Maßnahmen und technische Verfahren, die eine Beseitigung,
Reinigung
von Abgasen, Abwässern und Abfällen ermöglichen. Stehen mehrere Entsorgungsmöglichkeiten zur Auswahl, so werden sie aufgrund von praktischen Erfahrungen mit Präferenzklassen versehen. Präferenzklasse 1 bezeichnet die Entsorgung im Regelfall. Präferenzklasse 2 bedeutet, dass auch diese Entsorgungsmöglichkeit wegen
- der konkreten Zusammensetzung der Abfälle oder
- besonderer Maßnahmen (z. B. besondere Vorbehandlung des Abfalls oder zusätzliche
Vorkehrungen in der Entsorgungsanlage) oder
- standort- und anlagenspezifischer Gegebenheiten in Frage kommen kann. Bei Gleichrangigkeit
der Entsorgungsmöglichkeiten sind gleiche Ziffern gewählt. Bei Abfallarten, deren
Schadstoffgehalte erfahrungsgemäß starken Schwankungen unterliegen können, ist ein
zusätzlicher Hinweis auf Entsorgungsmöglichkeiten nach Präferenzklasse 2 aufgenommen.
Dieser Hinweis bezieht sich auf Abfallchargen, deren umweltverträgliche Entsorgung auch in
Abfallentsorgungsanlagen erfolgen kann. Die chemisch/physikalische und biologische
Behandlung (CPB) wird in erster Linie als Stoffumwandlung verstanden. Für die Entwässerung
von Abfällen allein wird eine Zuordnung zur CPB nicht vorgenommen, da die Umwandlung der
wesentlichen Inhaltsstoffe nicht erfolgt. In der Regel sind Rückstände aus einer CPB als andere
Abfallart einem neuen Abfallschlüssel zuzuordnen, wenn sie einer weiteren Entsorgung (Deponie
oder Verbrennung) zugeführt werden. Ein Vorschlag für eine CPB gilt daher nur für die erste
Stufe der Abfallbehandlung. Neben den im Katalog der besonders überwachungsbedürftigen
Abfälle angegebenen Entsorgungsmöglichkeiten stehen z.T. weitere Verfahren zur Verfügung,
wie z. B. biologische oder spezielle thermische Verfahren bei der
Reinigung
kontaminierter
Böden. Solche Verfahren können eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, daß damit eine
ordnungsgemäße Entsorgung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sichergestellt
ist. Stoffe, die vorwiegend wässrig sind, z. B. Deponiesickerwasser, Wasch-, Spül- und
Prozesswässer, Entwicklerbäder, und die nach den wasserrechtlichen Vorschriften nicht in
Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden dürfen, sind Abfälle.
Werden diese Stoffe in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht, so gilt
ausschließlich das Wasserrecht. Die definitive Zuordnung eines Abfall zu einer bestimmten
Abfallentsorgungsanlage erfolgt aufgrund der Abfalleigenschaften und der Zulassung der
Abfallentsorgungsanlage im
Entsorgungsnachweis
entsprechend der Abfall- und
Reststoffüberwachungs- Verordnung.