Gebäudetechnik

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Geschmacksmuster
 
sind Muster (in Flächenform) und Modelle (in Raumform), die ästhetisch wirken und nach

dem GeschmMG für den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als neues und eigentümliches

Erzeugnis angesehen werden (§ 1 GeschmMG vom 11. 1. 1876, RGBl. 11, i.d.F. des ÄndGes.

vom 18. 12. 1986, BGBl. I 2501 m. Änd.; VOen vom 8. 1. 1988, BGBl. I, 76, 78; für den

gewerblichen Warenausstattungsschutz: Marken). Schutzgegenstand können z.B. sein

Kleiderschnitte, Tapetenmuster, Lampen, Bestecke, Vasen. Voraussetzungen sind: Das G. muß

eigentümlich sein, d.h. auf einer individuellen, selbständigen Leistung beruhen; es muß

neu, d.h. zur Zeit der Anmeldung (§ 7 GeschmMG) den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt

sein; es muß im Gewerbe verwertbar, d.h. gewerblich herstellbar und verwendbar sein; es

muß einen über das Auge wirkenden ästhetischen Gehalt aufweisen (in diesem

ästhetischen Gehalt liegt der wesentliche Unterschied zum Gebrauchsmuster). Der G.schutz

als Ausfluß des Urheberrechts wird dem Musterurheber gewährt (§ 1 GeschmMG), d.h.

demjenigen, der das G. in seiner Eigenart durch seine persönliche Leistung geschaffen hat

oder als Unternehmer in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von einem Arbeitnehmer hat

anfertigen lassen (§ 2 GeschmMG). Der G.schutz besteht darin, daß der Urheber die

ausschließliche Befugnis hat, das G. nachzubilden und zu verbreiten (§ 5 GeschmMG); nur

die freie Benutzung einzelner Motive ist erlaubt (§ 4 GeschmMG), ferner Einzelkopien ohne

Absicht gewerblicher Verwertung, eine Nachbildung in Schriftwerken (Entlehnungsfreiheit)

und die sog. Dimensionsvertauschung zwischen plastischen und Flächenmustern (§ 6

GeschmMG). Der G.schutz dauert 5 Jahre ab Anmeldung; er kann (gegen weitere Gebühr)

mehrfach bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden (§ 9 GeschmMG). Die Anmeldung

erfolgt zum Musterregister. Das G.recht ist vererblich und kann beschränkt oder

unbeschränkt durch Abtretungsvertrag nach §§ 398, 413 BGB übertragen werden (§ 3

GeschmMG). Rechtsverletzungen ziehen Bestrafung, Unterlassungs- und

Schadensersatzansprüche nach sich (§§ 14, 14a GeschmMG).