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Gewerbezentralregister
Das beim Bundeszentralregister (Strafregister) nach § 149 GewO eingerichtete G. soll
gegenüber ungeeigneten oder unzuverlässigen Personen eine einheitliche Untersagungs- und
Genehmigungspraxis bei gewerberechtlichen Entscheidungen gewährleisten, insbesondere die
mißbräuchliche Umgehung der
Gewerbeuntersagung
verhindern. Einzutragen sind u.a.
Versagung, Entzug und ähnliche Entscheidungen hinsichtlich Erlaubnissen
(Gewerbezulassung) mangels
Zuverlässigkeit
oder Eignung, die Gewerbeuntersagung, ferner
Bußgeldentscheidungen über mehr als 200 DM wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang
mit der Ausübung des Gewerbes. Auskunft über die Eintragungen erhalten die in § 150a
GewO aufgeführten Behörden und der Betroffene. Wegen Entfernung und
Tilgung
(Geldbußen
bis 300 DM nach 3, sonst nach 5 Jahren) vgl. §§ 152, 153 GewO.