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Handwerksinnung
ist ein freiwilliger Zusammenschluß selbständiger
Handwerker
des gleichen Handwerks
oder fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke eines bestimmten Bezirks zur
Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen (§§ 52, 58 HandwO). Über die
Aufgaben der H. s. § 54; danach können die Innungen auch Krankenkassen errichten und
Tarifverträge abschließen. Die H. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die
mit Genehmigung der Satzung durch die
Handwerkskammer
rechtsfähig wird; sie unterliegt
deren Aufsicht (Rechtsaufsicht). Organe der H. sind die Innungsversammlung, der Vorstand
und die Ausschüsse (§ 60). Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder fachlich oder
wirtschaftlich nahestehender Handwerke können sich zu einem Landesinnungsverband, einer
juristischen Person des Privatrechts, zusammenschließen (§ 79 HandwO). Diese können
einen Bundesinnungsverband bilden. Einen Zusammenschluß fachfremder Innungen auf
bezirklicher Grundlage bildet die Kreishandwerkerschaft.