Gebäudetechnik

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Handwerksinnung
 
ist ein freiwilliger Zusammenschluß selbständiger Handwerker des gleichen Handwerks

oder fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke eines bestimmten Bezirks zur

Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen (§§ 52, 58 HandwO). Über die

Aufgaben der H. s. § 54; danach können die Innungen auch Krankenkassen errichten und

Tarifverträge abschließen. Die H. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die

mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig wird; sie unterliegt

deren Aufsicht (Rechtsaufsicht). Organe der H. sind die Innungsversammlung, der Vorstand

und die Ausschüsse (§ 60). Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder fachlich oder

wirtschaftlich nahestehender Handwerke können sich zu einem Landesinnungsverband, einer

juristischen Person des Privatrechts, zusammenschließen (§ 79 HandwO). Diese können

einen Bundesinnungsverband bilden. Einen Zusammenschluß fachfremder Innungen auf

bezirklicher Grundlage bildet die Kreishandwerkerschaft.