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Krw/AbfG (Gesetz)
schafft eine Pflichtenhierarchie, wonach die Entstehung von Abfall nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Nicht vermeidbare Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäss zu beseitigen. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.
Ziele: Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw/AbfG) bezweckt die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
Kern der umweltpolitischen Zielsetzung ist die konsequente Vermeidung und Verwertung von Abfällen und damit die Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Produktion
und
Konsum
sollen so gestaltet werden, dass möglichst wenig Abfälle entstehen, entstandene Abfälle ordnungsgemäss und schadlos verwertet werden und nicht vermeidbare und verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.