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Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die
Steuerbilanz
bedeutet: Die handelsrechtlichen Ansatz- und
Bewertungsvorschriften gelten auch für die Steuerbilanz, soweit keine steuerrechtliche
Sonderregelung besteht =
Steuerbilanz
zieht mit (§ 5 I 1 EStG). Bilanzierungsverbote in
der
Handelsbilanz
gelten auch für die Steuerbilanz, z.B. für selbstgeschaffene
immaterielle Anlagegüter. Ein Aktivierungswahlrecht in der
Handelsbilanz
wird steuerlich
zur Aktivierungspflicht, z.B. hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Geschäftswerts, ein
Passivierungswahlrecht dagegen steuerlich zum Passivierungsverbot, denn der
Kaufmann
darf
sich in der
Steuerbilanz
nicht ärmer machen.Ansatz- und Bewertungswahlrechte müssen in
der Handels- und
Steuerbilanz
einheitlich ausgeübt werden, z.B. lineare oder degressive
Abschreibung
(§ 5 I S. 2 EStG), wobei steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten auch in der
Handelsbilanz
angesetzt werden dürfen ( umgekehrte Maßgeblichkeit).