Gebäudetechnik

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Negativerklärung
 
Verpflichtung eines Schuldners (Anleiheemittent oder Kreditnehmer) an den Gläubiger,

ohne dessen Einwilligung bestimmte Vermögensteile weder zu veräußern noch zu Gunsten

Dritter zu beleihen. Die Negativerklärung dient somit als Ersatz für eine dingliche

Besicherung. Insbesondere bei Industrieobligationen, die von institutionellen Anlegern

gezeichnet werden, sollen dadurch Kosten der Sicherheitenbestellung vermieden werden und

die Gläubiger dennoch eine gewisse Sicherheit ihrer Anlage erfahren.