Gebäudetechnik

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Produkthaftung
 
Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für Schäden aus der Benutzung eines von ihm in der Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts (für Personen- und Sachschäden). Rechtsgrundlage ist das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vom 15.12.1989 (in Kraft seit 1.1.1990). Fehler sind vor allem Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler. Die Haftung bezieht sich nur auf die Folgeschäden an bereits vorhandenen Rechtsgütern des Geschädigten, nie jedoch auf den eigentlichen Gebrauchswert des Produktes. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat oder das Produkt beim Inverkehrbringen fehlerfrei war, das Produkt nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder vertrieben worden ist, das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Inverkehrbringen noch nicht erkannt werden konnte (§ 1 II ProdHaftG). Unberührt vom ProdHaftG besteht eine Verschuldenshaftung basierend aus den Vorschriftung der Unerlaubten Handlung (§ 823 BGB); wichtig insbesondere für den Anspruch auf Schmerzensgeld.