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Produkthaftung
Verschuldensunabhängige
Gefährdungshaftung
des Herstellers für Schäden aus der Benutzung eines von ihm in der Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts (für Personen- und Sachschäden). Rechtsgrundlage ist das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vom 15.12.1989 (in Kraft seit 1.1.1990).
Fehler
sind vor allem Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler. Die
Haftung
bezieht sich nur auf die Folgeschäden an bereits vorhandenen Rechtsgütern des Geschädigten, nie jedoch auf den eigentlichen Gebrauchswert des Produktes. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller das
Produkt
nicht in den Verkehr gebracht hat oder das
Produkt
beim
Inverkehrbringen
fehlerfrei war, das
Produkt
nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder vertrieben worden ist, das
Produkt
zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder der
Fehler
nach dem
Stand der Wissenschaft
und
Technik
zum Zeitpunkt der
Inverkehrbringen
noch nicht erkannt werden konnte (§ 1 II ProdHaftG). Unberührt vom ProdHaftG besteht eine Verschuldenshaftung basierend aus den Vorschriftung der Unerlaubten Handlung (§ 823 BGB); wichtig insbesondere für den Anspruch auf Schmerzensgeld.