Gebäudetechnik

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Realisationsprinzip
 
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung gem. § 252 HGB, der besagt, wann und in

welcher Höhe Ausgaben und Einnahmen im Jahresabschluß als Aufwand und Ertrag realisiert,

d. h. ergebniswirksam zu verrechnen, sind. Als Realisationszeitpunkt bei Lieferungen und

Leistungen gilt der Zeitpunkt, zu dem sie erbracht wurden. Dies ist im allgemeinen der

Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die selbsterstellten oder

erworbenen Unternehmenserzeugnisse zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zu

bewerten. Erst im Zeitpunkt der Lieferung und Leistung tritt eine Erfolgsrealisation ein.

Bei langfristiger Fertigung (z. B. beim Bau von Satelliten, Schiffen, Häusern etc.)

führt eine Erfolgsrealisation erst zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung des gesamten

Auftrags zu einer nicht periodengerechten Darstellung der Ertragslage in der GuV, da in

der Periode der Lieferung und Leistung ein Ertrag ausgewiesen wird, der

betriebswirtschaftlich betrachtet über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet wurde. Dennoch

ist – entsprechend dem Vorsichtsprinzip – nach h. M. im deutschem Recht bei

langfristiger Fertigung eine anteilige Erfolgsrealisation in den einzelnen

Fertigungsperioden nicht zulässig, es sei denn, es erfolgen Teilabrechnungen, die mit

einem Gefahrenübergang verbunden sind. Nach IAS und US-GAAP dagegen ist unter bestimmten

Voraussetzungen bei langfristiger Fertigung eine Teilgewinnrealisierung vorgeschrieben,

unabhängig davon, ob effektiv Teilabrechnungen erfolgen. Diese Methode wird als

Percentage of Completion-(PoC-)Method bezeichnet.