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Regelungsabrede
Die betriebliche
Einigung
kann neben einer
Betriebsvereinbarung
auch durch
Regelungsabrede herbeigeführt werden. Letztere ist eine formlose Absprache zwischen den
Betriebspartnern, hat jedoch keinen Eingang in das Betriebsverfassungsgesetz gefunden. Sie
wirkt sich für den einzelnen Arbeitnehmer erst dann aus, wenn sie mit
individualrechtlichen Mitteln in das Arbeitsverhältnis umgesetzt wird. Die
Regelungsabrede endet durch Kündigung, Befristung oder Erreichung des Zwecks. Sie
entfaltet im Gegensatz zur
Betriebsvereinbarung
keine Nachwirkung. Für die ordentliche
Kündigung
einer Regelungsabrede ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.