Gebäudetechnik

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Schwebende Geschäfte
 
Gegenseitige Verträge, die noch von keinem Vertragspartner erfüllt wurden, werden bis

zur Erfüllung als schwebend bezeichnet. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung (GoB) finden schwebende Geschäfte nur dann Eingang in die Buchführung, wenn

sie Verluste erwarten lassen.