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Subventionsbetrug
(§ 264 StGB) begeht, wer einer behördlichen od. sonstigen bei Vergabe einer öffentl.
Subvention eingeschalteten Stelle (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen
für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, entgegen den
Vergabevorschriften erhebliche Tatsachen verschweigt oder erschlichene Bescheinigungen
über eine Subventionsberechtigung o.dgl. gebraucht (über "Subvention" und
"subventionserhebliche Tatsachen" vgl. § 264 VI, VII). Die Strafe ist
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (so bei
Handeln aus grobem Eigennutz, Verwendung gefälschter
Belege
od. Amtsmißbrauch)
Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren; bei nur leichtfertigem Handeln gelten
geringere Strafdrohungen. Wer die Subvention verhindert oder sich darum bemüht (tätige
Reue), bleibt straflos.