Gebäudetechnik

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Sukzessivlieferungsvertrag
 
(Teillieferungsvertrag) ist ein einheitlicher Vertrag, durch den der eine Teil zur

Lieferung einer bestimmten Warenmenge in Raten (oder einer unbestimmten Menge auf Abruf

für eine gewisse Zeit; dann Dauerschuldverhältnis), der andere regelmäßig zu

entsprechender Ratenzahlung verpflichtet ist. Der Rahmen (Gesamtmenge, Dauer usw.) ist

also von vornherein fest bestimmt. Infolge dieser Einheitlichkeit kann im Konkurs der

Konkursverwalter nur einheitlich entscheiden, ob er die weitere Erfüllung des Vertrags

zur Konkursmasse verlangen will, woraus die Verpflichtung zur Bezahlung der gesamten

Gegenleistung als Masseschuld entsteht (vgl. § 17 KO; anders Wiederkehrschuldverhältnis

).Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einzelner Raten gelten hinsichtlich dieser

die allgemeinen Vorschriften (Schuldnerverzug, Unmöglichkeit der Leistung,

Gewährleistung). Darüber hinaus kann der Gläubiger, falls durch den Verzug oder die

Schlechterfüllung die Fortführung des gesamten S. derartig gefährdet erscheint, daß

dem Vertragspartner die Fortführung nicht mehr zumutbar ist, auch vom ganzen Vertrag

(wegen insoweit gegebener positiver Vertragsverletzung) zurücktreten bzw. Schadensersatz

verlangen, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Ob die weitere Erfüllung des S.

für den Gläubiger unzumutbar ist, entscheidet sich nach den gesamten Umständen (z.B.

selbständige Verwendbarkeit der bereits gelieferten Raten, persönliche Beziehungen der

Beteiligten u.a.); u.U. genügt bereits Schlechtlieferung einer einzigen, nicht

unerheblichen Rate.