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Sukzessivlieferungsvertrag
(Teillieferungsvertrag) ist ein einheitlicher Vertrag, durch den der eine Teil zur
Lieferung einer bestimmten Warenmenge in Raten (oder einer unbestimmten Menge auf Abruf
für eine gewisse Zeit; dann Dauerschuldverhältnis), der andere regelmäßig zu
entsprechender Ratenzahlung verpflichtet ist. Der Rahmen (Gesamtmenge, Dauer usw.) ist
also von vornherein fest bestimmt. Infolge dieser Einheitlichkeit kann im Konkurs der
Konkursverwalter nur einheitlich entscheiden, ob er die weitere
Erfüllung
des Vertrags
zur Konkursmasse verlangen will, woraus die Verpflichtung zur Bezahlung der gesamten
Gegenleistung als Masseschuld entsteht (vgl. § 17 KO; anders Wiederkehrschuldverhältnis
).Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einzelner Raten gelten hinsichtlich dieser
die allgemeinen Vorschriften (Schuldnerverzug, Unmöglichkeit der Leistung,
Gewährleistung). Darüber hinaus kann der Gläubiger, falls durch den
Verzug
oder die
Schlechterfüllung die Fortführung des gesamten S. derartig gefährdet erscheint, daß
dem Vertragspartner die Fortführung nicht mehr zumutbar ist, auch vom ganzen Vertrag
(wegen insoweit gegebener positiver Vertragsverletzung) zurücktreten bzw. Schadensersatz
verlangen, soweit der
Vertrag
noch nicht erfüllt ist. Ob die weitere
Erfüllung
des S.
für den
Gläubiger
unzumutbar ist, entscheidet sich nach den gesamten Umständen (z.B.
selbständige Verwendbarkeit der bereits gelieferten Raten, persönliche Beziehungen der
Beteiligten u.a.); u.U. genügt bereits Schlechtlieferung einer einzigen, nicht
unerheblichen Rate.