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Teilanfechtung
Rechtsmittel und die meisten Rechtsbehelfe können in der Weise beschränkt werden, daß
nur ein Teil der Entscheidung angefochten wird. Je nach Art der Entscheidung und nach dem
Wesen der betreffenden Verfahrensordnung können bestimmte Beschränkungen unzulässig
sein, insbes. wenn die Entscheidung über den nichtangefochtenen Teil sich nicht vom
angefochtenen trennen läßt. Bei der T. ist über den zulässigerweise nichtangefochtenen
Teil nicht mehr zu entscheiden, wenn nicht ein anderer Beteiligter oder die andere Partei
ebenfalls die Entscheidung insoweit anficht. Für das Strafverfahren: Teilvollstreckung
einer Strafe.