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Thesaurierung
Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen, im Gegensatz zur Ausschüttung. Sie stellt
eine Form der
Selbstfinanzierung
dar. Die Thesaurierung kann zum einen in verdeckter
(stiller) Form erfolgen, indem durch zweckentsprechende Ausübung der Bilanzierungs- und
Bewertungswahlrechte stille
Rücklagen
(Reserven) gebildet werden, so daß nur ein
vergleichsweise kleiner
Gewinn
gezeigt wird. Sie kann zum anderen aus dem ausgewiesenen
Gewinn
vorgenommen werden, indem offen sog. Gewinnrücklagen gebildet werden. Das AktG
enthält detaillierte Vorschriften, in welchem Umfang Vorstand und Aufsichtsrat Teile aus
dem Jahresüberschuß in die
Rücklagen
einstellen dürfen. Aus dem danach verbleibenden
sog. Bilanzgewinn können – durch die Hauptversammlung (HV) – weitere Teile
statt ausgeschüttet auch thesauriert werden, sie werden als sog. HV-Rücklage bezeichnet.