Gebäudetechnik

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Thesaurierung
 
Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen, im Gegensatz zur Ausschüttung. Sie stellt

eine Form der Selbstfinanzierung dar. Die Thesaurierung kann zum einen in verdeckter

(stiller) Form erfolgen, indem durch zweckentsprechende Ausübung der Bilanzierungs- und

Bewertungswahlrechte stille Rücklagen (Reserven) gebildet werden, so daß nur ein

vergleichsweise kleiner Gewinn gezeigt wird. Sie kann zum anderen aus dem ausgewiesenen

Gewinn vorgenommen werden, indem offen sog. Gewinnrücklagen gebildet werden. Das AktG

enthält detaillierte Vorschriften, in welchem Umfang Vorstand und Aufsichtsrat Teile aus

dem Jahresüberschuß in die Rücklagen einstellen dürfen. Aus dem danach verbleibenden

sog. Bilanzgewinn können – durch die Hauptversammlung (HV) – weitere Teile

statt ausgeschüttet auch thesauriert werden, sie werden als sog. HV-Rücklage bezeichnet.