Gebäudetechnik

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Umsatzsteuer-Befreite
 
Im Prinzip gilt: alle Gewerbetreibenden und Freiberufler sind umsatzsteuerpflichtig.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind nach § 4 des

Umsatzsteuergesetzes (UStG): Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von

Grundstücken und Wohnungen an Privatpersonen Auch Kleingewerbetreibende gehören zu den

Ausnahmen. Sie sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Gesamtumsatz (inklusive

Mehrwertsteuer) im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 32500 Mark beträgt und im

laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 100 000 Mark betragen wird.

Kleingewerbetreibende können jedoch auf Antrag mehrwertsteuerpflichtig werden. Das bringt

dann Vorteile, wenn der Kleingewerbetreibende selbst viel Vorsteuer zu zahlen hat.

Existenzgründer sollten genau überlegen, ob sie davon nicht im 1.Jahr Gebrauch machen

sollten.