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Umwelthaftung
Entsteht durch Umwelteinwirkung aus einer bestimmten Anlage (insbes. zur
Wärmegewinnung, Abfallbeseitigung, Stahlerzeugung oder der chemischen Industrie) ein
Körper- oder Sachschaden, so ist der Inhaber der Anlage zum
Schadensersatz
verpflichtet.
Es handelt sich um eine der Höhe nach beschränkte
Gefährdungshaftung
nach dem Vorbild
der
Produkthaftung
und der
Haftung
für Atomanlagen (Atomgesetz); eine weitergehende
Haftung
nach allgemeinen Vorschriften, insbes. bei Verschulden des Betreibers, wird
hierdurch nicht ausgeschlossen. Einzelheiten s. U.Ges. vom 10. 12. 1990 (BGBl. I 2634).