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Vertragshändler
ist ein
Eigenhändler
(also nicht z.B. Generalvertreter), der im eigenen Namen und für
eigene
Rechnung
(anders Handelsvertreter, Kommissionär) den
Vertrieb
von Waren des
Herstellers, vielfach in dessen Betriebsorganisation und mit Gebietsschutz und
Alleinvertriebsrecht, übernimmt. Der gesetzlich nicht geregelte V.-vertrag – sog.
verkehrstypischer
Vertrag
– enthält wesentliche Elemente der gegenseitigen
Interessenwahrnehmung (z.B. Tankstellenvertrag, Autohändlervertrag). Die Rspr. wendet
daher – und zum Schutz des V. – bei Vertragsbeendigung die Vorschriften über
den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (bei Übertragung des Kundenstamms)
weitgehend entsprechend an; für den Rückkauf nicht abgesetzter Waren (Ersatzteillager
o.ä.) gelten nicht Wiederkauf-, sondern die Vorschriften über den Rücktritt vom
Vertrag.