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Beitragsnachweis
Für jeden Abrechnungszeitraum ist vom Arbeitgeber ein Beitragsnachweis an die
Krankenkassen erforderlich. Der Beitragsnachweis ist die Mitteilung an die Krankenkasse
über Höhe und Aufteilung der überwiesenen Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich
sind die Beiträge zu den Unterstützungs- bzw. Ausgleichskassen (U1/U2) vermerkt.
Außerdem werden auf dem Beitragsnachweis die Beiträge der in der Pflichtkrankenkasse
freiwillig versicherten Arbeitnehmer angegeben.Ein monatlicher Beitragsnachweis ist für
jede Arbeitnehmer - Krankenkasse zu erstellen. D.h. sind beispielsweise 2 Mitarbeiter bei
der AOK, ein Arbeitnehmer bei der TKK und ein anderer bei der DAK krankenversichert, ist
für jede Krankenkasse ein gesonderter Beitragsnachweis erforderlich. Sind mehrere
Arbeitnehmer bei der gleichen Krankenkasse versichert, ist nur ein Beitragsnachweis mit
den kumulierten Werten der Mitarbeiter zu erstellen. Der allgemeine
Beitrag
ist für alle
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit haben und nicht
Rentner oder geringfügig Beschäftigte sind. Den erhöhte
Beitrag
müssen Arbeitnehmer
entrichten, die keinen oder keinen vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall haben. Hierzu zählen unter anderem in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Selbständige und freie Mitarbeiter oder Heimarbeiter. Der ermäßigte Beitrag
gilt für Arbeitnehmer die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Anspruch auf
Krankengeld ist unabhängig vom Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Werden
Altersrentner weiter beschäftigt, gilt für diese Arbeitnehmer der ermäßigte Beitrag.
Die Unterscheidung ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen Arbeiter oder Angestellen
handelt, ist oft nicht ganz einfach. Als erster und wichtiger Anhaltspunkt gilt die Art
der Entlohnung seiner Tätigkeit. Arbeiter erhalten in aller Regel einen Lohn, der sich
aus der Summe der geleisteten Stunden multipliziert mit dem vereinbarten Stundenlohn
ergibt. Die Arbeitsleistung von Angestellten sind oftmals schwieriger zu messen. Daher
werden diese in der Mehrzahl der Fälle mit einem vereinbarten festen Gehalt entgolten.
Die Mitgliedschaft beim Rentenversicherungsträger ergibt sich aus der jeweiligen
Zuordnung des Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter. Arbeiter werden sofern sie
versicherungspflichtig sind, Mitglied in der Landesversicherungsanstalt für Arbeiter
(LVA) während Angestellte in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
rentenversichert werden. Die Einordnung der Arbeitnehmers muß bereits bei der Anmeldung
entschieden werden. Bei der Anmeldung vergeben Sie im Beitragsschlüssel eine Kennzahl
für Arbeiter oder Angestellten. Der halbe Betrag zur Rentenversicherung ergibt sich, wenn
nur der Arbeitgeberbeitrag entrichtet werden muß. Dies ist beispielsweise der Fall bei
Beschäftigung
eines Altersvollrentners. In diesem Fall ist der Arbeitgeber voll
beitragspflichtig in der Rentenversicherung, nicht jedoch der Arbeitnehmer. Alle
Arbeitnehmer außer Praktikanten, Pensionären, Altersrentnern und geringfügig
Beschäftigten sind zu Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gesetzlich verpflichtet.
Für diese Arbeitnehmer gilt der volle
Beitrag
zur Arbeitslosenversicherung (M).
Arbeitnehmer die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind in von der Zahlung der Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung befreit. Der Arbeitgeber hat jedoch den auf ihn entfallenden
Arbeitgeberanteil zu entrichten. Dieser wird beispielsweise unter ½ M eingetragen. Seit
1996 bieten die meisten Krankenkassen Lohnfortzahlungsversicherungen für den Arbeitgeber
an. Das Ausgleichsverfahren U1 ersetzt Aufwendungen für Fortzahlung des Arbeitsentgeltes,
die dem Arbeitgeber durch Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern und Auszubildenden
entstehen. Aufwendungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Mutterschutzgesetzes zu tragen
hat, werden durch Erstattungen aus der Ausgleichskasse U2 getragen. Der Arbeitgeber kann
sich bei der Lohnfortzahlungversicherung zwischen einem Erstattungssatz in Höhe von 60 %,
70 % oder 80 % entscheiden. Die Beitragshöhe zu den Ausgleichskassen hängt vom
jeweiligen Erstattungssatz ab. Am Ausgleichsverfahren können sich nur Arbeitgeber
beteiligen, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (max. 30) ohne Auszubildende
beschäftigen. Nimmt ein Arbeitgeber an den Umlageverfahren teil, kann er in den
Stammdaten zur
Firma
diese Angabe hinterlegen und bei der Firmenkrankenkasse die Sätze
verwalten. Bei der Durchführung der Monatsabrechnung werden die Beiträge automatisch
ermittelt und im Beitragsnachweis ausgewiesen. Die Krankenkasse muß mindestens einmal
jährlich die nachgewiesenen Beiträge mit den gemeldeten Arbeitsentgelten abstimmen (vgl.
§28 k Abs. 2 SGB IV). Die Meldung der Krankenkasse ist für Betriebsprüfungen
aufzubewahren. Ist abzusehen, daß sich die Angaben auf den Beitragsnachweis über mehrere
Monate nicht ändern, kann der Beitragsnachweis als Dauer-Beitragsnachweis gekennzeichnet
werden. Die Kennzeichnung des Beitragsnachweises als Dauer-Beitragsnachweis erfolgt durch
Setzen eines D bzw. eines Kreuzes in das entsprechende Feld (im Formular rechts oben) Dies
gilt so lange, wie die Beiträge konstant, keine Einmalzahlungen geleistet werden oder
neue Arbeitnehmer mit der gleichen Krankenversicherung in das Unternehmen eintreten.
Werden z.B. durch geleistete Einmalzahlungen unter Berücksichtigung der Märzklausel
Korrekturen für bereits abgerechnete Perioden erforderlich, ist ein zusätzlicher
Beitragsnachweis erforderlich. Dieser Beitragsnachweis muß mit einem K bzw. einem Kreuz
im entsprechenden Feld in der rechten oberen Ecke des Formulars gekennzeichnet werden.