Gebäudetechnik

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Beitragsnachweis
 
Für jeden Abrechnungszeitraum ist vom Arbeitgeber ein Beitragsnachweis an die

Krankenkassen erforderlich. Der Beitragsnachweis ist die Mitteilung an die Krankenkasse

über Höhe und Aufteilung der überwiesenen Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich

sind die Beiträge zu den Unterstützungs- bzw. Ausgleichskassen (U1/U2) vermerkt.

Außerdem werden auf dem Beitragsnachweis die Beiträge der in der Pflichtkrankenkasse

freiwillig versicherten Arbeitnehmer angegeben.Ein monatlicher Beitragsnachweis ist für

jede Arbeitnehmer - Krankenkasse zu erstellen. D.h. sind beispielsweise 2 Mitarbeiter bei

der AOK, ein Arbeitnehmer bei der TKK und ein anderer bei der DAK krankenversichert, ist

für jede Krankenkasse ein gesonderter Beitragsnachweis erforderlich. Sind mehrere

Arbeitnehmer bei der gleichen Krankenkasse versichert, ist nur ein Beitragsnachweis mit

den kumulierten Werten der Mitarbeiter zu erstellen. Der allgemeine Beitrag ist für alle

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit haben und nicht

Rentner oder geringfügig Beschäftigte sind. Den erhöhte Beitrag müssen Arbeitnehmer

entrichten, die keinen oder keinen vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im

Krankheitsfall haben. Hierzu zählen unter anderem in der gesetzlichen Krankenversicherung

versicherte Selbständige und freie Mitarbeiter oder Heimarbeiter. Der ermäßigte Beitrag

gilt für Arbeitnehmer die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Anspruch auf

Krankengeld ist unabhängig vom Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Werden

Altersrentner weiter beschäftigt, gilt für diese Arbeitnehmer der ermäßigte Beitrag.

Die Unterscheidung ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen Arbeiter oder Angestellen

handelt, ist oft nicht ganz einfach. Als erster und wichtiger Anhaltspunkt gilt die Art

der Entlohnung seiner Tätigkeit. Arbeiter erhalten in aller Regel einen Lohn, der sich

aus der Summe der geleisteten Stunden multipliziert mit dem vereinbarten Stundenlohn

ergibt. Die Arbeitsleistung von Angestellten sind oftmals schwieriger zu messen. Daher

werden diese in der Mehrzahl der Fälle mit einem vereinbarten festen Gehalt entgolten.

Die Mitgliedschaft beim Rentenversicherungsträger ergibt sich aus der jeweiligen

Zuordnung des Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter. Arbeiter werden sofern sie

versicherungspflichtig sind, Mitglied in der Landesversicherungsanstalt für Arbeiter

(LVA) während Angestellte in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

rentenversichert werden. Die Einordnung der Arbeitnehmers muß bereits bei der Anmeldung

entschieden werden. Bei der Anmeldung vergeben Sie im Beitragsschlüssel eine Kennzahl

für Arbeiter oder Angestellten. Der halbe Betrag zur Rentenversicherung ergibt sich, wenn

nur der Arbeitgeberbeitrag entrichtet werden muß. Dies ist beispielsweise der Fall bei

Beschäftigung eines Altersvollrentners. In diesem Fall ist der Arbeitgeber voll

beitragspflichtig in der Rentenversicherung, nicht jedoch der Arbeitnehmer. Alle

Arbeitnehmer außer Praktikanten, Pensionären, Altersrentnern und geringfügig

Beschäftigten sind zu Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gesetzlich verpflichtet.

Für diese Arbeitnehmer gilt der volle Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (M).

Arbeitnehmer die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind in von der Zahlung der Beiträge

zur Arbeitslosenversicherung befreit. Der Arbeitgeber hat jedoch den auf ihn entfallenden

Arbeitgeberanteil zu entrichten. Dieser wird beispielsweise unter ½ M eingetragen. Seit

1996 bieten die meisten Krankenkassen Lohnfortzahlungsversicherungen für den Arbeitgeber

an. Das Ausgleichsverfahren U1 ersetzt Aufwendungen für Fortzahlung des Arbeitsentgeltes,

die dem Arbeitgeber durch Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern und Auszubildenden

entstehen. Aufwendungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Mutterschutzgesetzes zu tragen

hat, werden durch Erstattungen aus der Ausgleichskasse U2 getragen. Der Arbeitgeber kann

sich bei der Lohnfortzahlungversicherung zwischen einem Erstattungssatz in Höhe von 60 %,

70 % oder 80 % entscheiden. Die Beitragshöhe zu den Ausgleichskassen hängt vom

jeweiligen Erstattungssatz ab. Am Ausgleichsverfahren können sich nur Arbeitgeber

beteiligen, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (max. 30) ohne Auszubildende

beschäftigen. Nimmt ein Arbeitgeber an den Umlageverfahren teil, kann er in den

Stammdaten zur Firma diese Angabe hinterlegen und bei der Firmenkrankenkasse die Sätze

verwalten. Bei der Durchführung der Monatsabrechnung werden die Beiträge automatisch

ermittelt und im Beitragsnachweis ausgewiesen. Die Krankenkasse muß mindestens einmal

jährlich die nachgewiesenen Beiträge mit den gemeldeten Arbeitsentgelten abstimmen (vgl.

§28 k Abs. 2 SGB IV). Die Meldung der Krankenkasse ist für Betriebsprüfungen

aufzubewahren. Ist abzusehen, daß sich die Angaben auf den Beitragsnachweis über mehrere

Monate nicht ändern, kann der Beitragsnachweis als Dauer-Beitragsnachweis gekennzeichnet

werden. Die Kennzeichnung des Beitragsnachweises als Dauer-Beitragsnachweis erfolgt durch

Setzen eines D bzw. eines Kreuzes in das entsprechende Feld (im Formular rechts oben) Dies

gilt so lange, wie die Beiträge konstant, keine Einmalzahlungen geleistet werden oder

neue Arbeitnehmer mit der gleichen Krankenversicherung in das Unternehmen eintreten.

Werden z.B. durch geleistete Einmalzahlungen unter Berücksichtigung der Märzklausel

Korrekturen für bereits abgerechnete Perioden erforderlich, ist ein zusätzlicher

Beitragsnachweis erforderlich. Dieser Beitragsnachweis muß mit einem K bzw. einem Kreuz

im entsprechenden Feld in der rechten oberen Ecke des Formulars gekennzeichnet werden.