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Betriebsrat
Dem Betriebsrat stehen nach dem Betriebsverfassungsgesetz vielfältige Mitbestimmungs-
und Mitwirkungsrechte zu. Die
Kosten
des Betriebsrats muß der Arbeitgeber tragen. Es ist
auch seine Aufgabe, im erforderlichen Umfang Räume und sachliche Mittel zur Verfügung zu
stellen. Der Betriebsrat kann während der
Arbeitszeit
Sprechstunden einrichten. Nach § 1
BetrVG können Betriebsräte in solchen Betrieben gewählt werden, in denen fünf
ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt und drei von ihnen
wählbar sind.