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Darlehensmakler
bedürfen nach § 34c I Nr. 1a GewO einer gewerberechtlichen Erlaubnis, wenn sie
gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über
Darlehen
vermitteln oder die Gelegenheit
zum Abschluß solcher Verträge nachweisen wollen. Im einzelnen gelten dieselben
Vorschriften wie für Grundstücksmakler.