Gebäudetechnik

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Darlehensmakler
 
bedürfen nach § 34c I Nr. 1a GewO einer gewerberechtlichen Erlaubnis, wenn sie

gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit

zum Abschluß solcher Verträge nachweisen wollen. Im einzelnen gelten dieselben

Vorschriften wie für Grundstücksmakler.