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Einrede der Vorausklage
Einrede
bzw. Einspruch im Rahmen der
Bürgschaft
durch den Bürgen gegenüber dem
Gläubiger, zunächst alle übrigen
Schuldner
bzw. zunächst den Hauptschuldner in
Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw.
Haftung
herangezogen wird. Während bei der
normalen
Bürgschaft
diese
Einrede
zulässig ist, verbietet das Wechselrecht bei einer
Wechselbürgschaft diesen Einspruch. Hier haftet der Bürger selbstschuldnerisch und
unmittelbar ohne Einredemöglichkeit.