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Herstellungskosten
Bewertungsmaßstab in der Handels- und
Steuerbilanz
für selbsterstellte
Vermögensgegenstände. Gem. § 255 II HGB gehen in die Herstellungskosten die
Aufwendungen ein, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten
für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über
seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung
entstehen.
Kalkulatorische Kosten, die nicht deckungsgleich mit Aufwendungen sind, dürfen nicht
berücksichtigt werden, im Unterschied zu den
Herstellkosten
in der Kostenrechnung. In der
Handelsbilanz
besteht (§ 255 HGB) Aktivierungspflicht für Material- und
Fertigungseinzelkosten sowie
Sondereinzelkosten
der Fertigung, während für Material- und
Fertigungsgemeinkosten (einschließlich Abschreibungen) sowie allgemeine Verwaltungskosten
ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt wird. Ein Aktivierungsverbot besteht für
Vertriebskosten. In der
Steuerbilanz
erfolgt gem. § 6 I EStG zwar ebenfalls der Ansatz zu
Herstellungskosten, jedoch ist der einzubeziehende Umfang der
Kosten
in Abschnitt 33 EStR
insoweit abweichend vom HGB definiert, als für Material- und Fertigungsgemeinkosten kein
Aktivierungswahlrecht, sondern Aktivierungspflicht besteht. Fremdkaptialzinsen sind sowohl
in der Handels- als auch in der
Steuerbilanz
grundsätzlich nicht aktivierungsfähig, nur
in bestimmten Ausnahmefällen (herstellungsbezogene Fremdkapitalaufnahme) darf eine
Aktivierung erfolgen, wobei in der StB die Möglichkeiten restriktiver sind. Nach US-GAAP
und IAS ist der Umfang der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Aufwendungen
eindeutiger definiert, d. h. es bestehen grundsätzlich keine Wahlrechte, sondern nur
Einbeziehungspflichten oder -verbote. Damit sind die Möglichkeiten zur bilanzpolitischen
Gestaltung eingeschränkt. Lediglich für Fremdkapitalzinsen sieht IAS bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen (Qualifying Asset) ein Aktivierungswahlrecht vor, nach US-GAAP
besteht in diesem Fall Aktivierungspflicht. Verbot