Gebäudetechnik

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Herstellungskosten
 
Bewertungsmaßstab in der Handels- und Steuerbilanz für selbsterstellte

Vermögensgegenstände. Gem. § 255 II HGB gehen in die Herstellungskosten die

Aufwendungen ein, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten

für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über

seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Kalkulatorische Kosten, die nicht deckungsgleich mit Aufwendungen sind, dürfen nicht

berücksichtigt werden, im Unterschied zu den Herstellkosten in der Kostenrechnung. In der

Handelsbilanz besteht (§ 255 HGB) Aktivierungspflicht für Material- und

Fertigungseinzelkosten sowie Sondereinzelkosten der Fertigung, während für Material- und

Fertigungsgemeinkosten (einschließlich Abschreibungen) sowie allgemeine Verwaltungskosten

ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt wird. Ein Aktivierungsverbot besteht für

Vertriebskosten. In der Steuerbilanz erfolgt gem. § 6 I EStG zwar ebenfalls der Ansatz zu

Herstellungskosten, jedoch ist der einzubeziehende Umfang der Kosten in Abschnitt 33 EStR

insoweit abweichend vom HGB definiert, als für Material- und Fertigungsgemeinkosten kein

Aktivierungswahlrecht, sondern Aktivierungspflicht besteht. Fremdkaptialzinsen sind sowohl

in der Handels- als auch in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht aktivierungsfähig, nur

in bestimmten Ausnahmefällen (herstellungsbezogene Fremdkapitalaufnahme) darf eine

Aktivierung erfolgen, wobei in der StB die Möglichkeiten restriktiver sind. Nach US-GAAP

und IAS ist der Umfang der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Aufwendungen

eindeutiger definiert, d. h. es bestehen grundsätzlich keine Wahlrechte, sondern nur

Einbeziehungspflichten oder -verbote. Damit sind die Möglichkeiten zur bilanzpolitischen

Gestaltung eingeschränkt. Lediglich für Fremdkapitalzinsen sieht IAS bei Vorliegen

bestimmter Voraussetzungen (Qualifying Asset) ein Aktivierungswahlrecht vor, nach US-GAAP

besteht in diesem Fall Aktivierungspflicht. Verbot