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Informationelle Selbstbestimmung
Das BVerfG hat im "Volkszählungsurteil" vom 15. 12. 1983 (BVerfGE 65, 1)
ausgeführt, daß unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des
Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner
persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I
GG umfaßt wird. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzl. selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönl. Daten zu
bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf i.S. sind nur im überwiegenden
Allgemeininteresse zulässig; sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen
Grundlage, die dem rechtsstaatl. Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen
Regelungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; auch
hat er verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen die Gefahr einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechts zu treffen.