Gebäudetechnik

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Ingenieur
 
Die Regelung der Berufsbezeichnung I. gehört nicht zum Recht der Wirtschaft i.S. v.

Art. 74 Nr. 11 GG (BVerfGE 26, 246). Daher ist die Berufsbezeichnung mit im wesentlichen

übereinstimmenden Festlegungen landesrechtlich geregelt (vgl. z.B. für Bayern Ges. vom

27. 7. 1970, GVBl. 336). Von der Berufsbezeichnung I. sind die akademischen Grade

Diplomingenieur (ggf. FH) und Ing. (grad) zu unterscheiden. Für die Honorare selbständig

tätiger Ingenieure gilt die HOAI.