Gebäudetechnik

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Makler
 
Wer gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche

Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum

Abschluß solcher Verträge nachweisen will (Immobilienmakler), bedarf – ebenso wie

der gewerbsmäßige Bauträger und Baubetreuer – der Erlaubnis (Gewerbezulassung),

die bei Unzuverlässigkeit des M. zu versagen ist (§ 34c GewO). Zum Schutze der

Immobilienkäufer enthält die DVO hierzu –Makler- und BauträgerVO – i.d.F. vom

7. 11. 1990 (BGBl. I 2479) m. Änd. Vorschriften über besondere Sicherheitsleistungen,

Buchführungs-, Auskunfts- und Informationspflichten. Die Einhaltung der Vorschriften

haben die M. jährlich durch geeignete Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht

vorzulegen (§ 16 I).