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Masseur
Der Beruf des M. als ist nunmehr als im Verhältnis zum Physiotherapeuten
eigenständiger Heilhilfsberuf geregelt (Ges. vom 26. 5. 1994, BGBl. I 1084). Die
vollständige Berufsbezeichnung ist M. und medizinischer Bademeister, in der weiblichen
Form Masseurin und medizinische Bademeisterin. Das Berufsbild entspricht im wesentlichen
den bisherigen Regelungen. Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre und ist durch eine
erfolgreich abgelegte Prüfung abzuschließen, vgl. hierzu die VO über Ausbildung und
Prüfung vom 6. 12. 1994 (BGBl. I 3770). Die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung wird
als ordnungswidrig geahndet, die Bezeichnung "Masseuse" gilt allerdings als
nicht geschützt. Qualifikationen aus dem Gebiet der ehem. DDR sind übergeleitet; die
Übergangsvorschriften sind ausgelaufen.