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Messwesen
Messwesen, Masse und Gewichte sind im Gesetz über Einheiten im Meßwesen i.d.F. vom 22. 2. 1985(BGBl. I 408) festgelegt. Nach § 1 sind im geschäftlichen und amtlichen Verkehr – mit Ausnahmen für den Verkehr mit dem Ausland – Grössen in den gesetzlichen Einheiten anzugeben. Das Ges. regelt in den §§ 2–6 die gesetzlichen Einheiten für Länge, Masse, Zeit, elektrische Stromstärke, thermodynamische
Temperatur
und Lichtstärke, ferner atomphysikalische Einheiten für Stoffmenge, Masse und
Energie
sowie die Ableitungen, Vielfachen und Teile der Einheiten. Die Einheiten gehen auf Masseinheiten
des internationalen metrischen Einheitssystems zurück, das im wesentlichen von der 10.
Generalkonferenz für Maß und Gewicht 1954 beschlossen wurde. Die Darstellung der
gesetzlichen Einheiten obliegt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (§ 7). Die
gesetzlichen Einheiten und Einheitszeichen einschließlich der Abkürzungen sowie der
Vorsätze und Vorsatzzeichen ergeben sich aus der VO vom 13. 12. 1985 (BGBl. I 2272) m.
Anl.; wegen Definitionen und Beziehungen verweist die VO auf die einschlägigen DIN-Normen
(u.a.
DIN
1301). Verstösse gegen das Gesetz werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten geahndet.