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Minderung
Aufgrund eines Mangels kann beim Kauf- oder
Werkvertrag
der geschuldete Kaufpreis bzw.
Werklohn herabgesetzt werden; dies wird als Minderung bezeichnet. Für das Kaufrecht ist
folgendes zu beachten: Zumeist ist es bei Vorliegen eines Mangels möglich, wahlweise
Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder
Wandelung
(Rückgängigmachung des Kaufs)
gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen (Sachmängelhaftung). Wurde der Kaufpreis
bereits vollständig bezahlt, so erwirbt der Käufer mit Vollzug der Minderung einen
einseitigen Rückzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Kaufsumme
und dem geminderten Kaufpreis. Hat der Käufer noch nicht gezahlt, dann hat er gegen den
Kaufpreisanspruch des Verkäufers die
Einrede
des teilweisen Erlöschens der Forderung.