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Mittelbare Stellvertretung
(indirekte, unechte, verdeckte St.). Die m. St. ist kein Fall der echten
Stellvertretung, weil hier der "Vertreter" nicht im Namen des Vertretenen,
sondern im eigenen Namen, wenn auch im Interesse des Geschäftsherrn, das Rechtsgeschäft
abschließt. Berechtigter und Verpflichteter aus dem
Rechtsgeschäft
mit dem Dritten ist
bei der m. St. also allein der mittelbare Stellvertreter, der die erworbenen Rechte erst
durch Abtretung, Übereignung u.a. (antizipiertes Besitzkonstitut, Übertragung der
Anwartschaft) auf den Geschäftsherrn übertragen muß. Der mittelbare Stellvertreter kann
jedoch bereits einen
Schaden
seines Geschäftsherrn im eigenen Namen für diesen geltend
machen (sog. Drittschadensliquidation). Die m. St. ist im BGB nicht geregelt; die
wichtigsten Fälle sind der Kommissions- und der
Speditionsvertrag
(dort teilweise
Sondervorschriften) sowie der Strohmann. Keine m. St. liegt vor, wenn die Zwischenperson
als Vermittler tätig wurde.