Gebäudetechnik

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Nichtigkeit
 
Ein Rechtsgeschäft, z. B. ein Vertrag, der nachträglich für nichtig erklärt wird,

entfaltet keinerlei Rechtsfolgen. Beispiele sind Willenserklärungen von

Geschäftsunfähigen, sogenannte Scherzerklärungen (§ 118 BGB) oder Willenserklärungen,

die einer bestimmten Form nicht genügen (§ 125 BGB), sittenwidrig sind (z. B. Wucher)

oder gegen Gesetze verstoßen. Darunter fallen auch sogenannte Knebelungsverträge gem. §

138 BGB. Nichtig können auch Verträge sein, wenn sich bei der Leistung nachträglich

Mängel herausstellen oder aufgrund von Irrtümern zustandekamen und dadurch anfechtbar

sind. Zu unterscheiden sind Fehler i.S. von Sachmängeln von den Irrtümern beim

Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes, die zur Anfechtung und Nichtigkeitserklärung des

Vertrages führen können.