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Niederlassung
Jeder
Kaufmann
muß für sein
Handelsgewerbe
eine N. haben, an der ihn Mitteilungen
erreichen können. Als N. gelten die
Geschäftsräume
des Kaufmanns, sonst seine Wohnung.
Betreibt ein
Kaufmann
mehrere selbständige Handelsgewerbe, so muß er für jedes eine N.
haben; die mehreren N. können sich aber in den gleichen Geschäftsräumen befinden. Doch
können auch für das einzelne
Handelsgewerbe
mehrere N. bestehen; dann ist die N., von
der aus das gesamte Unternehmen geleitet wird, die Haupt-N., die übrigen sind Zweig-N.
Der N. (Haupt-N.) entspricht bei einer
Handelsgesellschaft
deren Sitz. Der Ort der N. ist
maßgebend für die Eintragung im
Handelsregister
(§ 29 HGB). Als gewerbliche N.
bezeichnet man den zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger
Wiederkehr für den
Betrieb
eines Gewerbes genutzten Raum (vgl. § 42 II GewO). Eine N.
ist für die Ausübung eines stehenden Gewerbes nicht erforderlich.