Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Partner Login
Partner ID
Passwort
Über fmswiss.ch
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon Suche :
3783
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Obliegenheit
In einem
Schuldverhältnis
kann neben der Schuld der einen oder beider Seiten
(gegenseitiger Vertrag) auch eine Pflicht des Gläubigers zur Mitwirkung bei der
Erfüllung
des Schuldverhältnisses bestehen (z.B. die Pflicht bei
Bestellung
eines
Porträts, dem Maler Modell zu stehen). Diese Mitwirkungspflicht ohne eigentlichen
Schuldcharakter wird O. genannt. Ebenso besteht für einen Geschädigten (Schadensersatz)
die O., den
Schaden
so gering wie möglich zu halten. Bei Verletzung einer O. gelten die
Grundsätze über das Mitverschulden. O. (des Versicherungsnehmers) gibt es bes. häufig
im Versicherungsrecht; bei deren Nichterfüllung, z.B. von Anzeigepflichten, drohen
Rechtsnachteile (Versicherungsvertrag).