Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon     Suche :       3783 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Rechtswidrigkeit
 
Rechtswidrig ist jede Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht. Der Begriff der R.

ist im gesamten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen

das Unrecht (die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus; so beseitigt

z.B. der zivilrechtliche Notstand (Rechtfertigungsgrund!) auch die Rechtswidrigkeit der

durch den Notstand veranlaßten Straftat. Sie wirken auch zugunsten des Teilnehmers der

Straftat. Als Rechtfertigungsgründe kommen hauptsächlich in Betracht: Notwehr,

zivilrechtlicher oder rechtfertigender Notstand sowie Pflichtenkollision (falls eines der

im Widerstreit stehenden Rechtsgüter überwiegt), Einwilligung des Verletzten,

mutmaßliche Einwilligung (Geschäftsführung ohne Auftrag; Operation eines Bewußtlosen,

dessen Angehörige nicht erreichbar sind), Dienstrechte der Amtsträger (z.B.

Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, Waffengebrauch des Polizeibeamten),

rechtmäßiger dienstlicher Befehl, behördliche Erlaubnis (z.B. zur Veranstaltung von

Glücksspielen), nach neuerer Auffassung auch "soziale Adäquanz" und

"erlaubtes Risiko" (übliche Gefährdungshandlungen im Bereich von Technik und

Verkehr). Doch genügt i.d.R. zum Ausschluß der R. nicht das objektive Vorliegen eines

Rechtfertigungsgrundes; vielmehr muß der Täter mit entsprechender Willensvorstellung

handeln (subjektive Rechtfertigungselemente); i.e. str., vgl. Schönke-Schröder, StGB,

23. Aufl., Rn. 13ff. vor §§ 32ff.