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Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist jede Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht. Der Begriff der R.
ist im gesamten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen
das Unrecht (die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus; so beseitigt
z.B. der zivilrechtliche Notstand (Rechtfertigungsgrund!) auch die Rechtswidrigkeit der
durch den Notstand veranlaßten Straftat. Sie wirken auch zugunsten des Teilnehmers der
Straftat. Als Rechtfertigungsgründe kommen hauptsächlich in Betracht: Notwehr,
zivilrechtlicher oder rechtfertigender Notstand sowie Pflichtenkollision (falls eines der
im Widerstreit stehenden Rechtsgüter überwiegt), Einwilligung des Verletzten,
mutmaßliche Einwilligung (
Geschäftsführung
ohne Auftrag; Operation eines Bewußtlosen,
dessen Angehörige nicht erreichbar sind), Dienstrechte der Amtsträger (z.B.
Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, Waffengebrauch des Polizeibeamten),
rechtmäßiger dienstlicher Befehl, behördliche Erlaubnis (z.B. zur Veranstaltung von
Glücksspielen), nach neuerer Auffassung auch "soziale Adäquanz" und
"erlaubtes Risiko" (übliche Gefährdungshandlungen im Bereich von
Technik
und
Verkehr). Doch genügt i.d.R. zum Ausschluß der R. nicht das objektive Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrundes; vielmehr muß der Täter mit entsprechender Willensvorstellung
handeln (subjektive Rechtfertigungselemente); i.e. str., vgl. Schönke-Schröder, StGB,
23. Aufl., Rn. 13ff. vor §§ 32ff.