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Selbsteintritt
Ein Kommissionär, Makler,
Spediteur
oder Treuhänder, der für einen
Auftraggeber
ein
Geschäft ausführen soll, kann selbst als Vertragspartei eintreten (§§ 400ff. HGB). So
ist z. B. der Selbsteintritt bei Börsenmaklern üblich, wobei die Regelungen für Insider
hier zu beachten sind. Der Selbsteintritt ist von der Selbstkontrahierung zu
unterscheiden. Hier wird ein
Vertrag
oder
Rechtsgeschäft
eines Vertreters im Namen des
Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich selbst als Vertreter eines
Dritten abgeschlossen. Dies ist gem. § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn,
dem Vertreter liegt eine
Vollmacht
vor oder das Geschäft wird später genehmigt.