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Verkehrssitte
Das Recht ist oftmals – insbes. in früheren Zeiten – aus der Sitte, d.h. aus
der herrschenden Anschauung der betroffenen gesellschaftlichen Kreise entstanden. Die V.,
d.h. die Anschauung und tatsächliche Übung der Beteiligten, ist aber – im Gegensatz
zum Gewohnheitsrecht – keine Rechtsnorm; sie ist jedoch bei der Auslegung von
Verträgen (§ 157 BGB) und bei der Bestimmung des Inhalts eines Schuldverhältnisses nach
Treu und Glauben
(§ 242 BGB) zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat die V. im
Handelsrecht.