Gebäudetechnik

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Verkehrssitte
 
Das Recht ist oftmals – insbes. in früheren Zeiten – aus der Sitte, d.h. aus

der herrschenden Anschauung der betroffenen gesellschaftlichen Kreise entstanden. Die V.,

d.h. die Anschauung und tatsächliche Übung der Beteiligten, ist aber – im Gegensatz

zum Gewohnheitsrecht – keine Rechtsnorm; sie ist jedoch bei der Auslegung von

Verträgen (§ 157 BGB) und bei der Bestimmung des Inhalts eines Schuldverhältnisses nach

Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat die V. im

Handelsrecht.