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Warenzeichen
Schutzrecht für bestimmte Zeichen (z. B. Schriftzüge, Symbole, etc.), die Unternehmen
zur Kennzeichnung ihrer Produkte einsetzen und die auf dem Warenzeichengesetz beruhen. Nur
der Inhaber des Schutzrechtes ist berechtigt, das Warenzeichen zu benutzen. Bei
Rechtsverletzung durch ein anderes Unternehmen kann diesem Unternehmen die Benutzung
gerichtlich verboten werden. Um ein solches Schutzrecht erteilt zu bekommen, darf kein
älteres verwechslungsfähiges Warenzeichen eines anderen Unternehmens bestehen. Für den
Einsatz von Warenzeichen relevante Bereiche der Unternehmenspolitik sind die Werbung, die
Produktgestaltung oder der Einsatz im Rahmen einer Corporate-Identity-Politik. Geregelt im
Warenzeichengesetz (WZG) in der Fassung vom 2.1.1968. Das Warenzeichen erlangte
Rechtsschutz durch Eintragung in die vom Deutschen
Patentamt
in München geführte
Zeichenrolle (§ 1 WZG). Eintragbar sind nur flächenmäßig begrenzte Gebilde, die kraft
ihrer Einheitlichkeit und Geschlossenheit so einprägsam sind, daß sie mit einem Blick
erfaßt werden können. Über die Eintragungsfähigkeit entscheidet das Patentamt. Gegen
verwechselbare Zeichen kann Unterlassungsklage gemäß §§ 24ff. WZG erhoben werden. Wer
schuldhaft handelt ist schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich verletzt ist strafbar.
Durch die zunehmende Produktpiraterie, vor allem aus ostasiatischen Ländern, wird das WZG
aktuell häufig in Anspruch genommen. Problematisch dabei ist allerdings, daß es noch
kein EU- bzw. internationales Warenzeichenrecht gibt.