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Sachverständiger
ist eine Person mit besonderer Sachkunde. Im Beweisverfahren soll der S. für das
Gericht Tatsachen und Erfahrungssätze beurteilen oder feststellen, manchmal auch die
Kenntnis von Rechtsnormen (§ 293 ZPO) vermitteln. Der Beweis durch S. ist in jeder
Verfahrensordnung vorgesehen (§§ 402–414 ZPO, §§ 72–93 StPO, § 96 I VwGO,
§ 81 FGO, § 118 I SGG, § 15 I FGG). Der S. wird durch das Gericht ausgewählt (§ 404
ZPO, § 73 StPO); das Gericht hat die Tätigkeit des S. zu leiten und kann ihm für Art
und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404a ZPO). Er kann wie ein Richter
abgelehnt werden (Ablehnung). Grundsätzlich ist der ausgewählte S. nicht verpflichtet,
tätig zu werden, wohl aber nach § 407 ZPO und § 75 StPO, wenn er öffentlich bestellt
ist (s.u.) oder die Fachtätigkeit öffentlich ausübt; doch muß der Auftrag in sein
Fachgebiet fallen (§ 407a ZPO), auch steht ihm unter denselben Voraussetzungen wie einem
Zeugen ein Verweigerungsrecht zu (§ 408 ZPO, § 76 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht). Der
S. erstattet ein Gutachten, i.d.R. zunächst schriftlich (§ 411 ZPO), das er dann in der
Hauptverhandlung des Strafverfahrens mündlich vortragen, im Zivilprozeß und in anderen
Streitsachen in der mündlichen Verhandlung nur bei besonderer gerichtlicher Anordnung
erläutern muß (§ 411 III ZPO). Der S. kann vereidigt werden (§ 410 ZPO, § 79 StPO).
Er wird nach dem ZSEG vom 1. 10. 1969 (BGBl. I 1757) m. spät. Änd. – zuletzt vom
24. 6. 1994 (BGBl. I 1325) – durch Gebühren- und Auslagenersatz entschädigt
(Höchststundensatz 100 DM – höhere Vereinbarung mit den Parteien zulässig –,
bei Berufss. bis zu 50% mehr; im Gebiet ehem. DDR um 10% ermäßigt). Nicht S., sondern
Zeuge ist der sog. sachverständige Zeuge; er sagt über Tatsachen aus, die er nur auf
Grund besonderer Sachkunde hat wahrnehmen können (§ 414 ZPO, § 85 StPO). Für bestimmte
Sachgebiete können S. öffentlich bestellt und auf gewissenhafte und unparteiliche
Erfüllung
ihrer Pflichten vereidigt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und
gegen ihre Eignung keine Bedenken bestehen (§ 36 GewO). Darin liegt keine
Berufszulassung, sondern lediglich die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die
Bestellung
steht im Ermessen der zuständigen Behörde; sie kann von einem öffentlichen
Bedürfnis
abhängig gemacht werden (BVerwGE 5, 95). Sondervorschriften bestehen für
einzelne Arten von Sachverständigen; z.T. landesrechtlich geregelt sind Voraussetzungen
für die Bestellung, Befugnisse und Pflichten der bestellten S.