Gebäudetechnik

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Sachverständiger
 
ist eine Person mit besonderer Sachkunde. Im Beweisverfahren soll der S. für das

Gericht Tatsachen und Erfahrungssätze beurteilen oder feststellen, manchmal auch die

Kenntnis von Rechtsnormen (§ 293 ZPO) vermitteln. Der Beweis durch S. ist in jeder

Verfahrensordnung vorgesehen (§§ 402–414 ZPO, §§ 72–93 StPO, § 96 I VwGO,

§ 81 FGO, § 118 I SGG, § 15 I FGG). Der S. wird durch das Gericht ausgewählt (§ 404

ZPO, § 73 StPO); das Gericht hat die Tätigkeit des S. zu leiten und kann ihm für Art

und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404a ZPO). Er kann wie ein Richter

abgelehnt werden (Ablehnung). Grundsätzlich ist der ausgewählte S. nicht verpflichtet,

tätig zu werden, wohl aber nach § 407 ZPO und § 75 StPO, wenn er öffentlich bestellt

ist (s.u.) oder die Fachtätigkeit öffentlich ausübt; doch muß der Auftrag in sein

Fachgebiet fallen (§ 407a ZPO), auch steht ihm unter denselben Voraussetzungen wie einem

Zeugen ein Verweigerungsrecht zu (§ 408 ZPO, § 76 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht). Der

S. erstattet ein Gutachten, i.d.R. zunächst schriftlich (§ 411 ZPO), das er dann in der

Hauptverhandlung des Strafverfahrens mündlich vortragen, im Zivilprozeß und in anderen

Streitsachen in der mündlichen Verhandlung nur bei besonderer gerichtlicher Anordnung

erläutern muß (§ 411 III ZPO). Der S. kann vereidigt werden (§ 410 ZPO, § 79 StPO).

Er wird nach dem ZSEG vom 1. 10. 1969 (BGBl. I 1757) m. spät. Änd. – zuletzt vom

24. 6. 1994 (BGBl. I 1325) – durch Gebühren- und Auslagenersatz entschädigt

(Höchststundensatz 100 DM – höhere Vereinbarung mit den Parteien zulässig –,

bei Berufss. bis zu 50% mehr; im Gebiet ehem. DDR um 10% ermäßigt). Nicht S., sondern

Zeuge ist der sog. sachverständige Zeuge; er sagt über Tatsachen aus, die er nur auf

Grund besonderer Sachkunde hat wahrnehmen können (§ 414 ZPO, § 85 StPO). Für bestimmte

Sachgebiete können S. öffentlich bestellt und auf gewissenhafte und unparteiliche

Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und

gegen ihre Eignung keine Bedenken bestehen (§ 36 GewO). Darin liegt keine

Berufszulassung, sondern lediglich die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die

Bestellung steht im Ermessen der zuständigen Behörde; sie kann von einem öffentlichen

Bedürfnis abhängig gemacht werden (BVerwGE 5, 95). Sondervorschriften bestehen für

einzelne Arten von Sachverständigen; z.T. landesrechtlich geregelt sind Voraussetzungen

für die Bestellung, Befugnisse und Pflichten der bestellten S.