Gebäudetechnik

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Besitzkonstitut
 
Das durch Einigung und Übergabe verschaffte Eigentum an einer Sache ist grundsätzlich

vom Besitz zu trennen. Soll ein Gegenstand den Eigentümer wechseln, ohne daß die Sache

übergeben wird, so kann gemäß § 931 BGB das Rechtsinstrument des Besitzkonstituts den

Übergabevorgang ersetzen. Der Neueigentümer bzw. Käufer einer Sache ist dann

mittelbarer Besitzer, während der die Sache eventuell weiternutzende Veräußerer

unmittelbarer Besitzer bleibt. Dieses rechtliche Hilfsmittel ist insbesondere zur

Absicherung von Krediten gebräuchlich (Kreditsicherheit, Sicherungsübereignung,

Eigentumsvorbehalt).