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Eigentumsgarantie
Art. 14 I 1 GG gewährleistet das Eigentumsrecht als Grundrecht durch institutionelle
Garantie. Die Verfassung schützt nicht nur das
Eigentum
im bürgerlich-rechtlichen Sinne,
sondern jedes private Vermögensrecht (andere dingliche Rechte, Forderungen, sonstige
Vermögensrechte wie z.B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb
oder
das Patentrecht, neuerdings nach BVerfG auch die Rechtsstellung des Mieters). Darüber
hinaus können auch subjektive öffentliche Rechte darunter fallen, nämlich dann, wenn
sie im Einzelfall dem Inhaber eine Position verschaffen, deren ersatzlose Entziehung dem
rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde, insbes. wenn sie der Ausgleich für
eine eigene Leistung des Inhabers ist (z.B. anerkannt für den Kernbestand der
Versorgungsansprüche eines Berufssoldaten, nicht aber z.B. für das Recht der
Weiterversicherung in der Sozialversicherung oder die Freiheit der
"Gebührenbeamten" von Konkurrenz). Die E. besteht nur innerhalb der Schranken
des Eigentums. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt. Als
solche Regelungen sind z.B. angesehen worden die Vorschriften des Baurechts, die
nachbarrechtliche Pflicht zur Duldung gewisser Emissionen, die Duldung der Tötung
verseuchter Tiere, landwirtschaftliche Anbaubeschränkungen sowie die Belastung von
Eigentum
durch Steuern. Die Substanz des Eigentums muß dabei unberührt bleiben (keine
"konfiskatorischen" Steuern).
Eigentum
verpflichtet: Sein Gebrauch soll zugleich
dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sein Inhalt und seine Schranken werden durch die
Gesetze bestimmt (Art. 14 I, II GG). Die "Sozialpflichtigkeit" ist also dem
Eigentum
immanent. Der Gesetzgeber kann diese immanenten Schranken näher bestimmen, also
Grenzen ziehen und Pflichten auferlegen (z.B. die Erhaltung einer
Sache
in einem die
öffentliche
Sicherheit
und Ordnung nicht gefährdenden Zustand gebieten, Bestimmungen
über die Nutzung von Grundstücken treffen, bei Bauland befristete Bausperren anordnen
oder Grundstücke wertgleich umlegen, in bestimmtem Umfang den Eigentümer zur Erhaltung
von Bau- oder Naturdenkmälern verpflichten). Konkretisiert der Gesetzgeber nur die dem
Eigentum
innewohnende soziale Bindung, so liegt keine Enteignung vor; es besteht keine
Entschädigungspflicht nach den GG. Die Abgrenzung von gesetzlicher Eigentumsbindung und
entschädigungspflichtiger Enteignung ist im Einzelfall oft schwierig. Neben der
Enteignung stellt die nach Art. 15 GG in beschränktem Umfang zulässige
Vergesellschaftung eine Durchbrechung der E. dar.