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Empfangsbekenntnis
ist allgemein die schriftliche Bestätigung des Gläubigers über den Empfang der
Leistung (
Quittung
). Im Zivilprozeß ist es die schriftliche Erklärung eines
Rechtsanwalts, in dem er bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) oder von
Amts wegen (§ 212a ZPO) den Empfang eines Schriftstückes bestätigt. Das E. ersetzt die
Zustellungsurkunde.