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Quittung
ist ein schriftliches
Empfangsbekenntnis
des Gläubigers, die
Leistung
des Schuldners als
Erfüllung
erhalten zu haben. Auf die Qu. hat der
Schuldner
einen Rechtsanspruch (§ 368 BGB); er hat regelmäßig die
Kosten
der Q. zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, daß die Q. in anderer Form erbracht wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen (löschungsfähige Q. ). Die Q. ist ein Beweismittel für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Überbringer einer Q. gilt gegenüber dem
Schuldner
als ermächtigt, die
Leistung
zu empfangen, sofern nicht die äußeren, dem
Schuldner
bekannten Umstände entgegenstehen (§ 370 BGB). Die
Leistung
an den Überbringer einer echten Q. befreit daher regelmäßig den Schuldner, auch wenn der Überbringer nicht einziehungsberechtigt ist; die Gefahr der
Leistung
auf eine gefälschte Q. trifft allerdings nach wie vor den Schuldner.