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Factoringvertrag
ist ein gemischter verkehrstypischer Vertrag, in dem der
Kauf
von Kundenforderungen
durch eine Bank o.ä. gegen sofortige Wertstellung oder Kreditierung mit der Übernahme
von Dienstleistungspflichten (insbes. Kundenbuchhaltung, Beitreibung der Forderungen)
kombiniert ist. Beim echten F. übernimmt damit der Factor das
Risiko
der
Uneinbringlichkeit der Kundenforderung. Bei dem in Deutschland vielfach verbreiteten sog.
unechten F. werden die Forderungen aber nur erfüllungshalber an den Factor übertragen,
so daß bei deren Nichtbeitreibbarkeit der Kunde aus seinem Kreditverhältnis mit dem
Factor in Anspruch genommen wird (BGH NJW 1972, 1715); auch liegt beim unechten F.
steuerrechtlich kein
Umsatz
von Forderungen vor (BFH BB 1982, 170).
Factoring
ist nicht
als Rechtsberatung genehmigungspflichtig.