Gebäudetechnik

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Kauf
 
Der K. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer

Sache oder eines sonstigen Gegenstandes, insbes. eines Rechts (Rechtskauf) oder einer

Sachgesamtheit, gegen Geld (sonst Tausch) begründet wird (§§ 433ff. BGB). Durch den

Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben (s. aber

Kommission, Konditionsgeschäft), ihm also den Besitz einzuräumen, und das Eigentum an

der Sache bzw. das verkaufte Recht zu verschaffen (§ 433 I BGB). Infolge des unser Recht

beherrschenden Abstraktionsprinzips, also der Trennung zwischen schuldrechtlichem

Grundgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft, tritt durch den K. allein noch keine

Änderung der Rechtslage ein; der Verkäufer ist vielmehr auf Grund des Kaufvertrags nur

verpflichtet, diese herbeizuführen (Veräußerung; Eigentumsübertragung, Verfügung).Der

K. kann auch unter einer Bedingung abgeschlossen werden, z.B. daß es dem Verkäufer

gelingt, die verkaufte Sache zu beschaffen (Selbstbelieferungsvorbehalt); s.a. Kauf auf

Probe. Daneben hat der Verkäufer regelmäßig eine Pflicht zur Auskunft über die den

verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, zur Herausgabe der zum

Beweis des Rechts dienenden Urkunden (§ 444 BGB), zur Tragung der Kosten der Übergabe,

Verpackung, insbes. der Kosten der Versendung der verkauften Sache bis zum Erfüllungsort

(Versendungskauf sowie die Klauseln cif, "fob", franko, frachtfrei) sowie u.U.

zur Verwahrung bis zur Lieferung usw. Ist der Verkäufer verpflichtet, neben der

Beschaffung des Stoffs die Sache selbst erst herzustellen, so liegt ein

Werklieferungsvertrag vor. Das K.objekt kann sich auf einen ganz bestimmten Gegenstand

beziehen (Spezieskauf), aber auch nur der Gattung nach bestimmt sein (Gattungskauf). Die

Hauptpflicht des Käufers ist die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (§ 433 II BGB;

Barkauf). Die Höhe des Preises kann grdsätzl. frei bestimmt werden, sofern keine

öffentl.-rechtl. Preisvorschriften bestehen; die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ist hierin

mangels besonderer Angabe i.d.R. bereits enthalten (str.). S. die Klauseln brutto für

netto, Kasse gegen Dokumente, Kasse gegen Faktura, Netto Kasse, Preis freibleibend; s.

ferner Kassenskonto. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist eine

Geldschuld, die regelmäßig auch durch Aufrechnung oder Leistung an Erfüllungs Statt

erbracht werden kann; die Hingabe eines Wechsels oder Schecks geschieht regelmäßig nur

erfüllungshalber. Die Angabe eines Kontos auf einer Rechnung ist die Ermächtigung an den

Käufer, die K.preisschuld durch Überweisung zu tilgen. Daneben trifft den Käufer die

Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen, z.B. bei K. auf Abruf binnen angemessener Frist.

Die Abnahme ist eine echte Schuldverpflichtung des Käufers; ihre Verletzung führt daher

nicht nur zum Annahmeverzug des Gläubigers, sondern zum Schuldnerverzug. Nebenpflichten

des Käufers sind ferner i.d.R. die Tragung der Versendungskosten an einen anderen als den

Erfüllungsort (§ 448 BGB) sowie bei einem Grundstückskauf die Übernahme der Kosten der

Auflassung und der Eintragung im Grundbuch, die Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises ab

Nutzung des K.gegenstandes (§ 452 BGB) usw. Ob die Verpackung zurückzugeben ist, hängt

von den Umständen (Bezahlung, Art der Verpackung) ab; das sog. Flaschenpfand ist eine

darlehensähnliche Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe entsprechender Flaschen (u.U.

Miete). Die Grundsätze des K. finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder

Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind – z.B. Verpflichtung, eine

Hypothek zu bestellen –, entsprechende Anwendung (§ 445 BGB); auch der Erwerb im

Wege der Zwangsvollstreckung sowie bei jeder Versteigerung ist K. (vgl. §§ 456ff. BGB).

Der K. ist grundsätzl. formfrei und genehmigungsfrei. Ausnahmen gelten für den

Grundstückskaufvertrag, für den Erbschaftskauf, für den K. eines Vermögens

(Vermögensübernahme) sowie beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Bei

Nichterfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem K. gelten die Vorschriften des

allgemeinen Schuldrechts über Leistungsstörungen (Unmöglichkeit der Leistung,

Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung) mit den Besonderheiten des gegenseitigen

Vertrags; hat jedoch der Verkäufer den Vertrag voll erfüllt (nicht bei

Eigentumsvorbehalt, s.u.) und den Kaufpreis gestundet (Kreditkauf), so steht ihm ein

Rücktrittsrecht nicht mehr zu (§ 454 BGB). Sondervorschriften gelten für die

Gewährleistung des Verkäufers, wenn der verkaufte Gegenstand mit Rechts- oder

Sachmängeln behaftet ist. Außerdem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer

zufälligen Verschlechterung der K.sache, d.h. Fortdauer der Pflicht zur Kaufpreiszahlung

trotz Untergangs der Sache (Preisgefahr) – abweichend von § 323 BGB – bei einer

beweglichen Sache mit deren Übergabe an den Käufer, bei einem Grundstück auch bereits

bei einer der Übergabe vorausgehenden Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über (§

446 BGB). Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die

Lasten der Sache (Steuern, Versicherungsprämien usw.). Eine Sonderregelung für die

Gefahrtragung beim K. gilt für den Erbschaftsk. und insbes. für den Versendungsk. (§

447 BGB); ferner für den Handelsk., d.h. den Kaufvertrag zwischen Kaufleuten (§§ 343ff.

HGB), der in seiner näheren Ausgestaltung weitgehend von Handelsbräuchen beeinflußt

wird. S. auch Kauf auf Probe, Kauf nach Probe, Umtauschvorbehalt, Wiederkauf,

Vorkaufsrecht, Spezifikationskauf, Sukzessivlieferungsvertrag,

Wiederkehrschuldverhältnis. In der Praxis häufig ist der K. unter Eigentumsvorbehalt; er

ist regelmäßig ein unbedingt abgeschlossener K.vertrag, bei dem aber die Übertragung

des Eigentums an der K.sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung

des K.preises steht (§ 455 BGB). Der Käufer hat demnach sofort ein Recht zum Besitz an

der Sache und ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums; das Eigentum geht mit

Eintritt der Bedingung automatisch, d.h. ohne daß es noch eines entsprechenden Willens

des Verkäufers bedarf, auf den Käufer über. Zur Möglichkeit des Rücktritts vom

Vertrag im Rahmen eines Verbraucherkredits, insbes. bei Schuldnerverzug des Käufers

s.i.e. Kreditvertrag; sonst genügt im Zweifel jeder Verzug (§ 455 BGB). Besonderheiten

gelten ferner für den internationalen K. von Waren.