Gebäudetechnik

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Fair Presentation
 
Generalnorm der Rechnungslegung, welche auch als "True and Fair View" oder im

deutschen Sprachgebrauch als sog. Einblicksforderung bezeichnet wird, wonach der

Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage wiedergeben muß. Im deutschen Handelsrecht hat diese

Einblicksforderung nur subsidiären Charakter. Zum einen ist das Vorsichtsprinzip

übergeordnet, d. h. der vorsichtige Wert hat im Zweifel höhere Priorität als der

vermeintlich tatsächliche Wert. Zum anderen ist die Generalnorm (unter Beachtung des

Vorsichtsprinzip) nur dann heranzuziehen, wenn Gesetzeslücken oder begründete Zweifel

bei der Auslegung bestehen. Nach IAS und US-GAAP ist der Grundsatz der Fair Presentation

der oberste Bilanzierungsgrundsatz und nicht das Vorsichtsprinzip. Dennoch ist der

Stellenwert dieses Grundsatzes nach IAS und US-GAAP unterschiedlich. Während er nach

US-GAAP ein sog. "Overriding Principle" darstellt, d. h. daß zur Erhöhung der

Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses von Einzelvorschriften abgewichen werden kann

respektive muß, verfolgen die IAS eine solche Konzeption grundsätzlich nicht. Der

Grundsatz ist nur in seltenen Ausnahmefällen (extremly rare circumstances) heranzuziehen.

Ansonsten wird davon ausgegangen, daß die nachgelagerten Grundsätze und die

Einzelvorschriften insgesamt bei entsprechender Anwendung zu einer Darstellung im

Jahresabschluß führen, der dem Postulat einer "Fair Presentation" genügt.