Gebäudetechnik

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Haftung
 
Der Begriff H. wird im BGB nicht einheitlich gebraucht: vielfach nur als Einstehen

müssen für eine aus einem Schuldverhältnis herrührende Schuld (z.B. auf

Schadensersatz), in engerem Sinn als H. des Vermögens des Schuldners gegenüber dem

Zugriff des Gläubigers. Jeder Anspruch ist grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar

(Klage); für seine Erfüllung haftet das Vermögen. Ausnahmen gelten z.B. für die nicht

einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation, insbes. aus Spiel oder

Wette, Ehemäkler lohnt). Eine verjährte Forderung ist zwar einklagbar; doch steht ihr

die Einrede der Verjährung entgegen.Von einer beschränkten H. spricht man, wenn der

Schuldner nur mit Teilen seines Vermögens (Sondervermögen) für die Schuld einzustehen

hat, so z.B. beschränkte Erbenhaftung, H. der Mitglieder beim nichtrechtsfähigen Verein

u.a. Höchstgrenzen – z.B. für die H. des Gastwirts oder des Kraftfahrzeughalters

– befreien nicht von der H., beschränken aber die Höhe der Schuldverpflichtung. Ein

anderer Fall von H. ist schließlich die Verpflichtung des Eigentümers, die Verwertung

seiner auf Grund eines Pfandrechts, einer Hypothek oder Grundschuld haftenden Sache durch

den Gläubiger zu dulden (der Schuldner schuldet die Erfüllung der Forderung, der

Eigentümer haftet hierfür, ohne als solcher selbst zu schulden, mit seiner Sache, sog.

dingliche H.). Grundsätzlich ist die H. vom Verschulden abhängig.