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Positive Vertragsverletzung
(Forderungsverletzung, Schlechterfüllung). Unter p.V.V. werden alle schuldhaften
Leistungsstörungen verstanden, die weder in einer Unmöglichkeit noch in einer
Leistungsverzögerung (Schuldnerverzug) ihre Ursache haben. Als p.V.V. kommen Handlungen
(Verletzungen von Nebenpflichten, vertragswidriges Verhalten), aber auch Unterlassungen
(z.B. mangelhafte Unterrichtung oder Aufbewahrung, Verletzung von Obliegenheiten) in
Betracht. Auch die schuldhafte Erbringung einer mangelhaften Leistung ist eine p.V.V.
(Gewährleistung). Die Verletzung von Teilpflichten, die auf den Gesamtvertrag einwirkt
– insbes. die Schlecht- oder Nichterfüllung der Ratenzahlungspflicht im Rahmen eines
Sukzessivlieferungsvertrags – , ist ebenso eine p.V.V. wie die ernstliche und
endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners (Vertragsaufsage); der Gegner braucht
hier, solange er selbst vertragstreu ist, nicht bis zum Eintritt der
Fälligkeit
und des
Verzugs zu warten. In allen Fällen ist Voraussetzung, daß die p.V.V. nicht unerheblich
ist, sondern den Vertragszweck derart gefährdet, daß dem anderen Teil das Festhalten an
dem
Vertrag
nach
Treu und Glauben
nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall gelten
für die Folgen einer p.V.V. die Vorschriften über
Schuldnerverzug
und Unmöglichkeit der
Leistung entsprechend (Analogie), wobei für gegenseitige Verträge auch hier
Sonderbestimmungen gelten. Die Beweislast für das Vorliegen einer p.V.V. obliegt –
wie bei der Unmöglichkeit – entsprechend § 282 BGB dem Schuldner; der Schuldner,
aus dessen Rechtskreis die p.V.V. regelmäßig herrührt, hat also zu beweisen, daß ihn
hieran kein Verschulden trifft (h.M.).