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Schuldnerverzug
Ist eine Leistung aus einem
Schuldverhältnis
zwar noch möglich (sonst Unmöglichkeit
der Leistung), wird sie aber nicht rechtzeitig erbracht, so tritt unter bestimmten
Voraussetzungen Sch. (Leistungsverzug, anders Gläubigerverzug) ein. Der
Verzug
des
Schuldners setzt zunächst voraus, daß die Schuld fällig (Leistungszeit) und frei von
Einreden ist (z.B. Verjährung, Stundung; das Zurückbehaltungsrecht muß allerdings
geltend gemacht werden). Diese fällige Leistung muß der
Gläubiger
angemahnt haben (§
284 I BGB). Die Mahnung bedeutet das Verlangen der Leistung; eine bestimmte Form ist nicht
erforderlich. Die Übersendung einer
Rechnung
ist als solche noch keine Mahnung, sondern
nur die Mitteilung des Schuldbetrags; die wiederholte Zuleitung einer
Rechnung
ist jedoch
i.d.R. als Mahnung anzusehen. Der Mahnung steht die Erhebung einer Leistungsklage sowie
die Zustellung eines Mahnbescheids gleich. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistung
nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist (z.B. 3 Monate nach Kündigung; 37.
Kalenderwoche; dies interpellat pro homine, § 284 II BGB), wenn die
Sache
durch
unerlaubte Handlung entzogen wurde (fur semper in mora; vgl. §§ 848, 849 BGB) sowie,
wenn eine Mahnung nach
Treu und Glauben
nicht zumutbar ist, insbes. wenn der Schuldner
ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert (positive Vertragsverletzung). Der
Schuldner
kommt nicht in Verzug, sofern er die Verzögerung der Leistung nicht zu
vertreten hat (§ 285 BGB); den
Schuldner
trifft also die Beweislast für sein mangelndes
Verschulden.Als Folgen des Sch. hat der
Gläubiger
neben dem grundsätzlich
weiterbestehenden Erfüllungsanspruch einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug
entstandenen Verzugsschadens (§ 286 I BGB). Der Umfang dieses Verzugsschadens richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften über
Schadensersatz
(z.B. auf entgangenen Gewinn);
hierzu gehören aber auch die durch den
Verzug
selbst entstandenen Unkosten ( Mahnkosten,
u.U. Gebühren eines Inkassobüros u.a.). Als Mindestschaden können ohne weiteren
Nachweis von einer Geldschuld mindestens – d.h. soweit für die Schuld nicht mehr
vereinbart ist – 4% Verzugszinsen, unter Kaufleuten 5% verlangt werden (§§ 288 BGB,
352 HGB). Wird die Leistung durch den Sch. praktisch unmöglich (z.B. ein zu einem
bestimmten
Zug
bestelltes Taxi kommt zu spät), so gelten die Regeln über die
Unmöglichkeit der Leistung. Hat darüber hinaus die Leistung infolge des Verzugs für den
Gläubiger
kein Interesse mehr, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen (§ 286 II BGB); insoweit gelten jedoch bei einem
gegenseitigen
Vertrag
besondere Vorschriften (§ 326 BGB). Schließlich hat während des
Verzugs (Beendigung erst bei pflichtgemäßem Verhalten, d.h. i.d.R. bei Leistung) der
Schuldner
über jede Fahrlässigkeit hinaus auch eine durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung
zu verantworten (§ 287 BGB).